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Arzneimittel in ausländischer Packung: Darauf ist zu achten (Apotheke-Adhoc)

Um Versorgungslücken zu schließen und Engpässe abzufedern, kann auf Antrag und im Einzelfall – zeitlich befristet – Ware in ausländischer Aufmachung in Verkehr gebracht werden. Grundlage sind §§ 10 und 11 Arzneimittelgesetz (AMG). Dabei gibt es

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