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Ab wie viel Jahren darf man Zeitung austragen? Das sagt das Gesetz

Mit dem Austragen von Zeitungen können auch Kinder etwas Geld verdienen. Gesetzlich ist dies aber erst ab einem bestimmten Alter erlaubt. Ein Überblick. Wenn das Sparschwein nur wenig zu bieten hat und auch das Taschengeld nicht genügt, kann ein Job helfen. In jungen Jahren ist das Austragen von Zeitungen eine beliebte Option – besonders wenn die Shoppinglust einmal geweckt ist. Allerdings ist auch diese Arbeit erst ab einem festgelegten Alter möglich. Wir klären, ab wann, wieso es vorher nicht erlaubt ist und welche Arbeitsmöglichkeiten es noch gibt. Ab wann darf man Zeitung austragen? Auch wenn einige Kinder schon gerne früher anfangen würden, dürfen sie erst ab 13 Jahren Zeitungen austragen. Vorher ist es gesetzlich nicht zulässig, diese oder andere Arbeiten auszuüben. Doch auch wenn das Mindestalter von 13 Jahren erreicht ist, sind nur bestimmte Tätigkeiten erlaubt. Zudem unterliegt die Arbeit in diesem Alter weiteren Beschränkungen. Warum darf man noch nicht früher Zeitung austragen? Grundlage für die Arbeit von Kindern und Jugendlichen sind die Kinderarbeitsschutzverordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz . Sie verbieten grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern und ebenso Jugendlichen, die vollzeitschulpflichtig sind. Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen. So dürfen Kinder ab 13 Jahren bestimmte Jobs ausführen, die leicht und für sie geeignet sind. Dafür brauchen sie aber eine Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen: Kinder ab 13 Jahren dürfen nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten, aber nicht vor und während der Schulzeit. Die Arbeit darf höchstens zwei Stunden täglich betragen. (In landwirtschaftlichen Familienbetrieben gelten maximal drei Stunden.) Während der Ferienzeit ist das Arbeiten nicht erlaubt. (Dies ist erst ab 15 Jahren zulässig.) Welche Jobs sind mit 13 Jahren noch erlaubt? Neben dem Austragen von Zeitungen sind für Kinder ab 13 Jahren die folgenden Beschäftigungen erlaubt: Beim Sport: Handreichungen Tätigkeiten bei (nicht gewerblichen) Veranstaltungen und Aktionen von Verbänden, Vereinen, Kirchen, Religionsgemeinschaften, Parteien Bei landwirtschaftlichen Betrieben: Tiere versorgen, Ernte, Feld bestellen, Selbstvermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Bei privaten und landwirtschaftlichen Haushalten: Einkaufstätigkeiten (außer Tabakwaren und alkoholische Getränke), Haustiere betreuen, Nachhilfeunterricht, Botengänge, Arbeiten im Garten und Haushalt, Kinder und andere Personen betreuen, die zum Haushalt gehören Damit diese Arbeiten für Kinder ab 13 Jahren erlaubt sind, müssen sie allerdings grundsätzlich für Kinder geeignet und leicht sein. Das heißt etwa, dass ihre Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit darunter nicht leiden darf. Mehr dazu können Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz, Paragraf 5 lesen.

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