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Bundesarbeitsgericht: Duschen kann Teil der Arbeitszeit sein

Viele Beschäftigte würden sich freuen, zählte Körperpflege zur Arbeitszeit. Die Richterinnen und Richter am Bundesarbeitsgericht sagen: kann durchaus sein. Doch Schweißgeruch allein rechtfertigt keine bezahlte Dusche.

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