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Abfindung versteuern: So funktioniert die Fünftelregelung

Abfindungen sind ein finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wie sie versteuert werden und wann die Fünftelregelung zum Tragen kommt. Im Falle einer Kündigung wird häufig eine Abfindung gezahlt. Sie soll den Verlust des Arbeitsplatzes zumindest finanziell ausgleichen und helfen, die Unsicherheit zwischen dem alten und dem neuen Job oder dem Übergang in den Ruhestand zu überbrücken. Die Höhe der Abfindung ist jedoch nicht gesetzlich geregelt, ebenso wenig, ob der Arbeitgeber überhaupt eine Abfindung zahlt. Sie wird normalerweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt. Als Faustregel gilt, dass die Höhe der Abfindung zwischen einem halben und einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegt. Eine Abfindung ist jedoch kein steuerfreies Zusatzeinkommen, sondern sie unterliegt wie jedes andere Einkommen der Lohnsteuer . Das sollten Sie zur Versteuerung der Abfindung und der Fünftelregelung wissen. Müssen Abfindungen versteuert werden? Ja, Abfindungen müssen grundsätzlich versteuert werden. Sie zählen zu den außerordentlichen Einkünften, die seit 2006 gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten und vollständig versteuert werden müssen. Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung fallen hingegen in der Regel nicht an. Da eine Abfindung bei langer Betriebszugehörigkeit sehr hoch sein kann, erhöht sich häufig auch der persönliche Steuersatz. Dies kann sich besonders negativ auf die Steuerlast auswirken. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Besteuerung von Abfindungen die sogenannte Fünftelregelung eingeführt. Fünftelregelung anwenden Die Fünftelregelung ermöglicht es, die hohe Steuerlast zu mildern, indem die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird. Dabei wird ein Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, und die Steuer wird auf dieser Basis berechnet. Die Differenz zur Steuer ohne Abfindung wird dann mit fünf multipliziert, um die Steuerlast der gesamten Abfindung zu ermitteln. Lesen Sie hier, was das zu versteuernde Einkommen vom Bruttogehalt unterscheidet. Vereinfachte Beispielrechnung anhand der Einkommensteuertabelle 2024 (ohne Kirchensteuer): Erika Mustermann hat ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 Euro. Aufgrund ihrer 20-jährigen Betriebszugehörigkeit bekommt sie nach der Kündigung vom Arbeitgeber eine Abfindung von 37.500 Euro. Mit den folgenden Schritten ermitteln sie die Steuer, die für die Abfindung fällig werden. Berechnungsschritte Einkommensteuer Zu versteuerndes Einkommen: 35.000 Euro 5.925 Euro Einkommensteuer zuzüglich ein Fünftel der Abfindung: 42.500 Euro (35.000 Euro + 1/5 von 37.500 Euro) 8.314 Euro Differenz der Steuerbeträge (8.314 Euro - 5.925 Euro) 2.389 Euro Steuer für Abfindung (5 x 2.389 Euro) 11.945 Euro Ohne die Fünftelregelung hätte Erika Mustermann ein Einkommen von 72.500 Euro versteuern müssen (Einkommen plus Abfindung). In diesem Fall wären Steuern in Höhe von 20.051 Euro angefallen. Durch die Fünftelregelung spart Erika Mustermann 2.181 Euro. Fünftelregelung bald nur noch über Steuererklärung In diesem Jahr gilt noch: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Zahlung von Abfindungen die Fünftelregelung anzuwenden. Ab 2025 ist das nur noch über die Steuererklärung möglich, nicht mehr beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber. Die Fünftelregelung setzt außerdem eine Zusammenballung von Einkünften voraus. Eine solche liegt vor, wenn die Abfindung höher ist als die Einkünfte, die Sie ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende erzielt hätten. Lesen Sie hier, unter welchen Bedingungen Sie die Fünftelregelung noch im laufenden Steuerjahr in Anspruch nehmen können. Geplante Änderungen ab 2025 Ursprünglich sollte die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ab dem 1. Januar 2024 ersatzlos entfallen. Unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus sollte das die Arbeitgeber vom Prüf- und Berechnungsaufwand entlasten. Diese geplante Regelung wird nun mit dem Wachstumschancengesetz um ein Jahr auf den 1. Januar 2025 verschoben. Für Arbeitnehmer sollen dadurch keine Nachteile entstehen, da die Fünftelregelung wie bisher im Verfahren der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Der Unterschied zur bisherigen Handhabung besteht darin, dass die Lohnsteuer nicht unterjährig wirksam wird, sondern erst dann, wenn das Finanzamt die zu zahlende Steuer rückwirkend für das vergangene Jahr geprüft hat.

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