Mieterhöhung nicht zustimmen: Ist das möglich?
Bevor der Vermieter Ihre Miete erhöhen kann, benötigt er Ihre Zustimmung. Doch Sie können sie auch verweigern. Wann das erlaubt ist und wann nicht. Einer Mieterhöhung stimmt wohl jeder nur widerwillig zu. In einigen Fällen sind Sie aber gar nicht dazu verpflichtet – in anderen wiederum schon. Wir zeigen, wann Sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen müssen. Grundsätzlich gilt: Ihre Zustimmung können Sie nicht verweigern, wenn sich der Vermieter bei der Mieterhöhung an alle gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Stimmen Sie dennoch nicht zu, kann er gerichtlich dagegen vorgehen. Eine zustimmungspflichtige Mieterhöhung liegt beispielsweise vor, wenn Ihre Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete angeglichen werden soll, Ihr Vermieter zeigen kann, dass Ihre Miete aktuell darunter liegt, und die letzte Mieterhöhung mindestens 15 Monate her ist. Mieterhöhung nicht zustimmen, wenn Begründung fehlt Verstößt Ihr Vermieter gegen diese Regeln, müssen Sie der Mieterhöhung auch nicht zustimmen. Kann er zum Beispiel nicht belegen, dass das, was er als ortsübliche Vergleichsmiete angibt, der Wirklichkeit entspricht, ist die Mieterhöhung unzulässig. Als Belege muss der Vermieter den Mietspiegel heranziehen, sich auf Mietdatenbanken oder drei vergleichbare Wohnungen berufen oder ein Sachverständigengutachten einholen. Tut er das nicht, dürfen Sie Ihre Zustimmung verweigern. Auch wenn die Miete innerhalb der vergangenen 15 Monate bereits erhöht wurde, ist die erneute Mieterhöhung nicht rechtens – Sie müssen nicht zustimmen. Gleiches gilt, wenn zwar ausreichend Zeit seit der letzten Erhöhung vergangen ist, das Schreiben zum erneuten Verlangen aber zu früh bei Ihnen ankommt. Es müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein, bevor Ihr Vermieter Ihnen erneut ein Schreiben über eine Mieterhöhung schicken darf. Vermieter muss Kappungsgrenze einhalten Aber selbst wenn sich Ihr Vermieter an all die genannten Vorgaben gehalten hat, kann es immer noch sein, dass Sie der Mieterhöhung nicht zustimmen müssen. Nämlich dann, wenn der Vermieter die sogenannte Kappungsgrenze reißt. Diese legt fest, dass die Miete für eine Wohnung innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent steigen darf – ganz egal, welche Mietpreise vergleichbare Wohnungen erzielen (§ 558 Abs. 3 BGB). In Regionen mit besonders schwierigem Mietmarkt liegt die Grenze schon bei 15 Prozent. Mehr zur Kappungsgrenze lesen Sie hier. Grundsätzlich nicht nötig ist eine Zustimmung des Mieters, wenn die Miete wegen einer Modernisierung oder Sanierung erhöht werden soll. Handelt es sich allerdings um Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, muss der Vermieter die Kosten dafür alleine tragen. Eine Mieterhöhung ist dann nicht rechtens.