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Goldener Handschlag: Was Sie zur Abfindung wissen müssen

Geld gegen Jobaufgabe - das ist der Deal, den Beschäftigte mit der Annahme einer Abfindung eingehen. Doch was so einfach klingt, hat es im Einzelfall meist in sich. Mit einer großzügigen Abfindung in den wohlverdienten Vorruhestand eintreten? Oder das Geld als Sicherheitspuffer in der Hinterhand haben, um einen neuen Job zu finden? Ein Abfindungsangebot des Arbeitgebers kann den Abschied aus dem Unternehmen oftmals etwas versüßen. Doch Abfindungen sind in der Regel nicht das freundliche Dankeschön für die Jahre, die man seine Arbeitskraft in das Unternehmen investiert hat. Abfindungen werden vom Arbeitgeber normalerweise aus anderen Gründen gezahlt. Meistens geht es darum, eine Klage zu beenden oder abzuwenden. Was sollten Beschäftigte also zum Thema Abfindung wissen? Wichtige Fragen und ihre Antworten. Was ist eine Abfindung und wer bekommt sie? Eine Abfindung ist eine freiwillige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie wird zum Beispiel bei einem Aufhebungsvertrag, einer betriebsbedingten Kündigung oder bei einer laufenden Kündigungsschutzklage gezahlt. Ziel der Zahlung ist in der Regel, eine Klage des Arbeitnehmers zu verhindern oder zu beenden. Denn wer in Deutschland einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin kündigt, der muss gute Gründe dafür haben. Ansonsten könnte ein teures Gerichtsverfahren drohen. "Die Beendigung des Prozesses gegen Zahlung einer Abfindung ist deswegen oft sachgerechter, als langwierig zu klären, ob die Kündigung nun rechtens war oder nicht", sagt Till Bender vom DGB Rechtsschutz. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gebe es jedoch nicht. "Rechtsgrundlage kann aber ein Sozialplan sein, der festlegt, welche Beschäftigten entlassen werden, wenn ein Unternehmen im großen Stil Stellen abbaut", so Bender. Wie hoch sollte die Abfindung ausfallen? Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, hängt die Höhe von der persönlichen Situation im Einzelfall ab. Eine Faustregel gibt es dennoch: Ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr sollte drin sein. Das bedeutet, wer zehn Jahre für ein Unternehmen gearbeitet hat und dabei 5.000 Euro brutto pro Monat verdient hat, könnte etwa mit einer Abfindung in Höhe von 25.000 Euro rechnen - keine Reichtümer, mit denen man sich bis zur Rente durchschlägt. Darum sollte prinzipiell mit spitzem Bleistift gerechnet werden, ab wann es sich lohnt, das Angebot anzunehmen. Was sollte ich vor der Annahme eines Abfindungsangebots beachten? Vor allem, die Abfindung nicht vorschnell anzunehmen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder der Kündigung zuzustimmen. "Beschäftigte, denen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten diesen genau prüfen, bevor sie ihn unterschreiben", sagt Till Bender, Rechtsexperte beim DGB, "ist ein Vertrag einmal unterschrieben, gilt er und lässt sich nicht mehr rückgängig machen." Wer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hat, muss außerdem die Frist für einen Widerspruch kennen: Eine Kündigungsschutzklage muss immerhin innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist lässt sich die Kündigung nicht mehr anfechten. "Insbesondere sollten Beschäftigte sich nicht durch scheinbare Verhandlungen mit dem Arbeitgeber davon abhalten lassen, die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht einzureichen", rät Bender. Denn nach Ablauf der drei Wochen würden solche Verhandlungen von Arbeitgeberseite nicht selten wort- und ergebnislos abgebrochen. Bekomme ich nach Annahme einer Abfindung und Ausscheiden aus dem Unternehmen Arbeitslosengeld? Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und eine Abfindung kassiert, muss teils bis zu drei Monate auf Arbeitslosengeld verzichten. Darum rät Bender, genau darauf zu achten, zu welchem Zeitpunkt man das Arbeitsverhältnis beendet. Ein Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, führt für Beschäftigte meist zu einer Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit . Denn bei der Annahme eines Abfindungsangebots unterstellen die Behörden regelmäßig, dass der Betreffende seinen Job freiwillig aufgegeben hat – und kürzen die Bezüge. Ein Automatismus ist eine solche Sperrzeit aber nicht. Versierte Anwälte können sie nicht immer - aber zumindest oft - verhindern. Muss die Abfindung versteuert werden? "Eine Abfindung, die als Entschädigung für den Jobverlust gezahlt wird, ist steuerpflichtig. Sie unterliegt aber nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung", sagt Isabell Pohlmann, Steuerexpertin bei der Stiftung Warentest . Das bedeutet, dass etwa Angestellte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, keine Beiträge für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung für die Abfindung zahlen müssen. Eine Ausnahme besteht für freiwillig Krankenversicherte. Sie müssen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Bis zum Jahr 2003 war eine Abfindung steuerfrei, später galten Freibeträge und inzwischen gibt es die sogenannte Fünftelregelung. Mit der Fünftelregelung erfolgt eine simulierte Verteilung der Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren, um den Progressionseffekt abzumildern. Das Finanzamt addiert dabei nur ein Fünftel der Abfindungshöhe zum Jahreseinkommen und berechnet dann, wie viel Steuern darauf zu zahlen wären. Die Differenz zwischen der üblichen Steuerlast und jener unter Berücksichtigung des Fünftels der Abfindungshöhe, wird dann mit fünf multipliziert, um die Steuerbelastung für die gesamte Abfindung zu ermitteln. Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht das: Wer 50.000 Euro brutto verdient und eine Abfindung in Höhe von 50.000 Euro bekommt, zahlt entweder Einkommensteuer auf 100.000 Euro oder - nach Anwendung der Fünftelregelung - auf 60.000 Euro. Die steuerliche Belastung fällt bei 60.000 Euro Jahreseinkommen deutlich geringer aus als wenn die gesamte Abfindung in einem Jahr am Stück versteuert würde - selbst wenn die Mehrbelastung bei Anwendung der Fünftelregelung verfünffacht wird. Das Finanzamt wendet die Fünftelregelung seit 2025 automatisch an, wenn man eine Steuererklärung abgegeben und in der Anlage N ("Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit") die Abfindung eingetragen hat.

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