Wirecard-Urteil: Wirecard-Ansprüche abgelehnt, Anleger enttäuscht
Anleger fühlen sich getäuscht und wollen ihr Geld zurück: Doch ein aktuelles Gerichtsverfahren könnte ihre Hoffnung zunichtemachen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Klage eines institutionellen Anlegers gegen den Insolvenzverwalter und Gläubiger von Wirecard abgewiesen. Damit steht fest: Aktionäre sind im Insolvenzfall nachrangig – ihre Schadenersatzforderungen wegen Kursverlusten werden bei der Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt. Der BGH hob damit ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts München auf. Hintergrund: Die Wirecard-Pleite Wirecard war lange Zeit ein gefeiertes deutsches Fintech-Unternehmen und sogar im Dax gelistet. Im Juni 2020 brach das Kartenhaus zusammen: 1,9 Milliarden Euro auf angeblichen Treuhandkonten in Asien existierten nicht. Am 25. Juni 2020 stellte das Unternehmen Insolvenzantrag. Zum Insolvenzverwalter wurde der Münchner Rechtsanwalt Michael Jaffé bestellt. Rund 50.000 Aktionäre meldeten in der Folge Schadenersatzforderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro an. Insgesamt gingen Forderungen in Höhe von rund 15,4 Milliarden Euro ein. Die Insolvenzmasse beträgt jedoch nur etwa 650 Millionen Euro. Union Investment fordert Entschädigung Geklagt hatte Union Investment, eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft. Sie hatte über Jahre Wirecard-Aktien erworben und kurz vor dem Zusammenbruch noch rund 73.000 Stück im Bestand. Die Fondsgesellschaft sieht sich durch Täuschung zum Aktienkauf verleitet, etwa über das angebliche Geschäftsmodell und die finanzielle Lage des Unternehmens. Sie verlangte daher rund 9,8 Millionen Euro als sogenannten einfachen Insolvenzanspruch gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO). Doch der Insolvenzverwalter sowie andere Gläubiger bestritten diesen Anspruch. Ihr Argument: Schadenersatzansprüche aus einem Aktienkauf seien nachrangig. Sie dürften laut § 199 InsO nur dann bedient werden, wenn nach der regulären Verteilung noch Geld übrig ist – was hier höchst unwahrscheinlich ist. Streit um die Rangfolge Das Landgericht lehnte sowohl die Klage als auch die Widerklage des Insolvenzverwalters ab. Das Oberlandesgericht München gab jedoch der Klägerin teilweise recht: Sie dürfe ihre Forderung regulär anmelden. Der Fall landete schließlich vor dem BGH – und der entschied nun zugunsten des Insolvenzverwalters und der Wirecard-Gläubiger. Die Richter stellten klar: Aktionäre können keine Forderungen aus der Insolvenzmasse geltend machen, wenn sie aufgrund von Falschinformationen Aktien gekauft haben. Solche Forderungen seien rechtlich nicht gleichrangig mit denen anderer Gläubiger, etwa von Anleihebesitzern oder Lieferanten. Fazit: Ein bitterer Rückschlag für Wirecard-Anleger Das Urteil hat weitreichende Folgen: Aktionäre, die wegen Betrugs oder Bilanzfälschung Klage erheben, müssen sich künftig auf eine nachrangige Behandlung einstellen. Die Chancen, Geld aus einer Insolvenzmasse zu erhalten, sind damit extrem gering, selbst in eindeutigen Fällen von Täuschung. Der BGH schafft mit seinem Urteil Rechtsklarheit, jedoch zum Nachteil der Aktionäre. Wer auf Aktien setzt, trägt im Insolvenzfall das volle Risiko. Auch wenn ein Unternehmen seine Anleger getäuscht hat, rücken Schadenersatzforderungen ans Ende der Gläubigerkette. Das bedeutet: Wer investiert, kann alles verlieren und bekommt am Ende nichts zurück.