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Teilrente wird Vollrente: Was dann mit Ihren Abschlägen passiert

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Abschläge auf eine Teilrente. Viele Menschen nutzen die Möglichkeit, bereits vor der Regelaltersgrenze eine Teilrente zu beziehen, um nebenher weiterzuarbeiten oder den Übergang in den Ruhestand flexibler zu gestalten. Doch diese Flexibilität wirft auch Fragen auf: Was geschieht mit den Abschlägen, wenn man später in die volle Altersrente wechselt? Können sich diese mindern, wenn der volle Rentenbezug später beginnt? Das fragt sich auch eine t-online-Leserin. Konkret möchte sie wissen: "Ab dem 1. April 2026 beziehe ich eine Teilrente von 99,99 Prozent mit 13,2 Prozent Abschlägen und gehe weiter arbeiten. Sinken die Abschläge, wenn ich am 1. Januar 2027 in die volle Altersrente wechsle?" Abschläge bleiben – zumindest für den größten Teil der Rente Die Antwort: Nein, die bereits geltenden Abschläge bleiben bestehen. Sie gelten dauerhaft für den Rentenanteil, der ab dem ursprünglichen Rentenbeginn – also hier ab April 2026 – gezahlt wird. Dabei gilt grundsätzlich: Pro Monat, den man früher in Rente geht als es das reguläre Eintrittsalter vorsieht, werden 0,3 Prozent abgezogen. "Die Abschläge bleiben in dem Teil der Rente bestehen, den Sie ununterbrochen bezogen haben", erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Nur für den Anteil, der ab Januar 2027 neu hinzukommt, werden die Abschläge neu ermittelt." Da dieser Anteil neun Monate später in Anspruch genommen wird, fällt der Abschlag dort entsprechend geringer aus – nämlich nur 10,5 Prozent statt 13,2 Prozent. Pro Monat späterem Rentenbeginn verringert sich der Abschlag um 0,3 Prozentpunkte. Tabelle zeigt: Wann Sie ohne Abschläge in Rente gehen können Im Fall der Leserin bedeutet das also: Für 99,99 Prozent ihrer Rente bleibt es auch über den 1. Januar 2027 hinaus bei einem Abschlag von 13,2 Prozent. Von den neu hinzukommenden 0,01 Prozent Rente werden hingegen nur 10,5 Prozent abgezogen. Da der neue Anteil verschwindend gering ist, ändert sich an der Höhe der monatlichen Rente dadurch aber kaum etwas. Teilrente lässt sich flexibel gestalten Für eine spürbare Entlastung hätte die Leserin den Auszahlbetrag der Teilrente niedriger ansetzen müssen. Grundsätzlich kann dieser zwischen 10 und 99,99 Prozent der vollen Rentenhöhe betragen. Bei einer Teilrente von beispielsweise 50 Prozent hätte der später hinzukommende Rentenanteil ebenfalls 50 Prozent betragen – die sinkenden Abschläge hätten dann auf diesen größeren Anteil angewendet werden können. Andererseits bringt eine frühere Teilrente auch steuerliche Vorteile. Denn für Teil- wie Vollrente gilt dann ein größerer Rentenfreibetrag. Maßgeblich ist immer das Jahr, in dem eine Rente erstmals bezogen wird. 2025 liegt der steuerfreie Anteil bei 16,5 Prozent. Er schmilzt in den kommenden Jahren für Neurentner um jeweils 0,5 Prozent pro Jahr. Die Details zur Besteuerung von Renten lesen Sie hier. Wer sich für eine Teilrente entscheidet, sichert sich also den im Jahr des Renteneintritts errechneten Freibetrag bis zum Lebensende – auch schon ab einem Auszahlbetrag von 10 Prozent der Rente. Ob diese Steueroptimierung die Abzüge für die vorgezogene Rente aufwiegt, hängt allerdings von der individuellen Situation ab und sollte vor der Entscheidung für eine vorgezogene Altersrente ausgerechnet werden.

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