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Wann ist eine Privatinsolvenz nicht möglich? | Ratgeber

Wann ist eine Privatinsolvenz nicht möglich? | Ratgeber

Die Privatinsolvenz gibt Verbrauchern die Chance, sich von ihren Schulden zu befreien. Unter Umständen ist ein erfolgreiches Insolvenzverfahren aber nicht möglich.Ob Scheidung, Krankheit, ein geringer Verdienst oder der Verlust des Jobs: Für eine Privatinsolvenz gibt es viele Gründe. Oft greifen Gründe auch ineinander und setzen eine Ereigniskette in Gang. Immer mehr Schulden häufen sich an bis hin zur Überschuldung. Und nur selten kommen Betroffene dort selbst heraus.Darum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – geschaffen. Sie ermöglicht die Rückkehr in ein schuldenfreies Leben. Nach der sogenannten Insolvenzordnung (InsO) können sich überschuldete Verbraucher in der Regel innerhalb von drei Jahren von ihren Schulden befreien. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies jedoch nicht möglich.Kann ein Insolvenzverfahren abgewiesen werden?Während eines regulären dreijährigen Insolvenzverfahrens werden die pfändbaren Anteile eines Schuldners auf die Gläubiger aufgeteilt. Dem Schuldner selbst steht laut Pfändungstabelle ein unpfändbarer Anteil in Höhe von 1.409,99 Euro zu. Leben weitere unterhaltspflichtige Personen im Haushalt, erhöht sich der Freibetrag.Privatinsolvenz: So lassen Sie die Schulden hinter sichIst ein Verbraucher so hoch verschuldet, dass er nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens aufbringen kann, besteht die Gefahr, dass er seine Schulden nie mehr los wird – die beantragte Privatinsolvenz kann vom Gericht mangels Vermögen (Insolvenzmasse) abgewiesen werden.Was passiert, wenn eine Insolvenz mangels Masse abgewiesen wird?Die Abweisung mangels Masse ist ein Rechtsbegriff und stammt aus der Insolvenzordnung und ist in Paragraf 26 ist geregelt. In der Realität kommt es äußerst selten vor, dass ein Insolvenzantrag abgewiesen wird. Denn sollten überschuldete Verbraucher nach § 4a Abs. 1 der Insolvenzordnung einen ausreichenden Geldbetrag vorstrecken oder in Raten zahlen können, wird das Insolvenzverfahren vom Gericht zugelassen. Damit haben sie weiterhin die Möglichkeit, das Verfahren zu durchlaufen und die Restschuldbefreiung zu erlangen.So funktioniert die Restschuldbefreiung, wenn kein Geld für das Gerichtsverfahren vorhanden ist: Das Restschuldbefreiungsverfahren ist in den §§ 286 bis 303a der Insolvenzordnung geregelt. Eine Stundung der Verfahrenskosten heißt, dass die Schuldner bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung keine Zahlungen leisten müssen. Erst danach müssen die Verfahrenskosten in monatlichen Raten abbezahlt werden.Insolvenzverfahren nicht möglich: Das sind die GründeEs gibt Fälle, in denen ein Insolvenzverfahren nicht möglich ist: Eine Privatinsolvenz darf laut § 304 der Insolvenzordnung nur von natürlichen Personen durchlaufen werden, die nicht selbständig tätig sind.Selbständige und Freiberufler dürfen nur dann eine Privatinsolvenz anmelden, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben. Andersfalls kommt für sie nur die Regelinsolvenz – auch Firmeninsolvenz genannt – in Frage.Kann ein erneuter Antrag auf Insolvenz abgelehnt werden?Dass ein Antrag auf Insolvenz abgelehnt wird, kann bei der Anmeldung eines zweiten Insolvenzverfahrens vorkommen – nämlich dann, wenn ein zweites Verfahren notwendig wird. Das ist der Fall, wenn die Restschuldbefreiung aus dem ersten Verfahren nicht gewährt wurde oder weil eine Privatperson erneut in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist.Verstoßen Verbraucher gegen die Spielregeln des Insolvenzrechts, kann ihnen das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen – mit teils gravierenden Folgen. Zum einen bleiben die alten Schulden bestehen und die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger ist wieder zulässig. Zum anderen ist es mit einer Sperrfrist von drei bis fünf Jahren erst wieder möglich, die erneute Restschuldbefreiung zu beantragen.Zudem sammelt die Schufa Daten zur Restschuldbefreiung und speichert sie für drei Jahre ab, wenn sie durch das Insolvenzgericht versagt wurde. Eine erteilte Restschuldbefreiung hingegen wird nach sechs Monaten gelöscht.Schlechter Schufa-Score: So steigern Sie Ihre BonitätRegionale Unterschiede: Hier haben die Deutschen die höchsten SchuldenVerbraucher, die sich endgültig von ihren Schulden befreien möchten, sollten während der dreijährigen Dauer des Verfahrens folgende Pflichten erfüllen:redliches Verhalten, das bedeutet, dass ein Schuldner im Interesse der Gläubiger seine Schulden tilgtkorrekte Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber Banken und Behörden machenMitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht verletzeneine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine angemessene Arbeitsstelle bemühenkeine neuen Schulden anhäufen (unangemessene Verbindlichkeiten)Was sind unangemessene Verbindlichkeiten?Mit der Reform des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber die Pflicht des Schuldners eingeführt, bis zu drei Jahre vor und während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen, also keine neuen Schulden anzuhäufen.Nach Paragraf 290 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn Verbraucher in ihrem Insolvenzantrag oder in den drei Jahren davor grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unangemessene Verbindlichkeiten oder die Verschwendung von Vermögen ihre Schulden an die Gläubiger nicht bezahlt haben.Was tun, wenn das Gericht die Restschuldbefreiung ablehnt?Versagt das Gericht den Insolvenzantrag oder die Restschuldbefreiung während des Verfahrens, dann ist die Privatinsolvenz vorerst gescheitert. In diesem Fall sollten Schuldner innerhalb von zwei Wochen schriftlich per Post Beschwerde einlegen, nachdem sie den Gerichtsbeschluss erhalten haben. Im Beschwerdeschreiben sollten die Gründe nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem sollten sie sich von einem Anwalt für Insolvenzrecht beraten lassen.

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