Prozesskostenhilfe: Bei welchem Einkommen Sie Anspruch haben
Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Personen bei Gerichtsverfahren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Gerichtsverfahren ist einkommensabhängig. Er besteht bereits bei einer anwaltlichen Beratung, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen. Wir erklären, wer unter welchen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bekommt. Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe Die Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt in § 115 vor, dass die prozessführende Partei ihr Vermögen beim Gerichtsverfahren einsetzen muss, soweit das zumutbar ist. Reicht Ihr Vermögen nicht aus, besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH), wenn: Sie die Kosten für das Verfahren nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Aussicht auf Erfolg besteht, keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung besteht (Sie würden den Prozess auch dann führen, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten). Nicht nur Kläger, sondern auch Beklagte können unter den geltenden Voraussetzungen PKH in Anspruch nehmen. Denkbar ist eine Unterstützung auch im Scheidungsverfahren. Einkommensgrenze bei Prozesskostenhilfe Abhängig von Ihrem Einkommen bezahlt der Staat mit der Prozesskostenhilfe die Kosten für das Verfahren ganz oder teilweise. Liegt Ihr Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, wird regelmäßig PKH gewährt. Haben Sie Schulden oder sind Sie unterhaltspflichtig für mindestens ein Kind, kann die Einkommensgrenze auch höher liegen. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn Sie eine Deckungszusage erhalten haben. Um zu entscheiden, ob Sie Anspruch auf PKH haben, prüft das Amtsgericht Ihre Vermögensverhältnisse. Eigenes Vermögen wird grundsätzlich zur Deckung der Prozesskosten eingesetzt, Schonvermögen kann gesondert betrachtet werden. Das Amtsgericht ermittelt Ihr monatliches Bruttoeinkommen und zieht die Verbindlichkeiten davon ab. Darüber hinaus gelten Freibeträge. Antrag auf Prozesskostenhilfe Nehmen Sie einen Anwalt in Anspruch, beantragt er in der Regel die Finanzierung für Sie. Andernfalls stellen Sie einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Dort erhalten Sie die entsprechenden Formulare. PKH können Sie auch mündlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts beantragen. Auch direkt während des Gerichtstermins ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe noch möglich. Mit der Prozesskostenhilfe abgedeckte Kosten Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Kosten für Ihren eigenen Anwalt ab. Verlieren Sie den Prozess, werden Ihnen die Kosten des Gegners auferlegt. Eine Ausnahme besteht bei arbeitsgerichtlichen Prozessen. Die Partei, die in erster Instanz den Prozess verliert, muss die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht tragen. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe In der Regel müssen Sie die Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen. Verbessern sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach dem Gerichtsverfahren, kann eine Rückzahlung der gewährten Summe in Raten gefordert werden. Die Rückzahlung wird an Ihre finanzielle Situation angepasst.