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Beerdigungskosten: Wer muss die Rechnungen zahlen? Regeln einfach erklärt

Beerdigungskosten: Wer muss die Rechnungen zahlen? Regeln einfach erklärt

Stirbt ein geliebter Mensch, ist das vor allem ein emotionaler Verlust. Doch auch finanziell hat er Folgen. Schon die Beerdigung kann ins Geld gehen. Zum Leben gehört das Sterben leider genauso wie die Geburt. Während der Beginn des Lebens ein freudiges Ereignis darstellt, geht es beim Sterben um Trauer und Leiden. Was Hinterbliebene zusätzlich belastet: Irgendjemand muss sich auch um die Beerdigung kümmern. Die durchschnittlichen Bestattungskosten liegen schnell bei 3.000 bis 4.000 Euro. Hatte der Verstorbene extravagante Wünsche, wird es deutlich teurer. Kinder und Verwandte zahlen nicht automatisch Es herrscht immer noch die Annahme vor, dass ganz automatisch die Kinder und nächsten Angehörigen für die Beerdigungskosten aufkommen müssen. Ein Grund für diese Haltung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie – also Eltern und Kinder – zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Aber: Das Gesetz greift bei Beerdigungskosten weiter regulierend ein. In § 1968 BGB ist festgelegt, dass der Erbe die Kosten der Bestattung zu übernehmen hat. Damit sind Kinder unter Umständen nicht mehr verantwortlich – wenn sie das Erbe nicht annehmen. Erbe ausschlagen – es ist Eile geboten Die Ausschlagung des Erbes ist im deutschen Recht ohne weiteres möglich. Allerdings braucht es dafür einen Notar. Außerdem dürfen sich potenzielle Erben mit diesem Schritt nicht zu viel Zeit lassen. Nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ist die Ausschlagung nicht mehr möglich. Übrigens: Sollte ein Dritter die Beerdigung veranlasst und hohe Beerdigungskosten verursacht haben, ist es möglich, sich auf eine zu geringe Höhe der Erbschaft zu berufen. Beerdigungskosten erstatten lassen Hat ein Dritter den Tod eines Menschen verursacht, bleiben die Erben nicht zwingend auf den Bestattungskosten sitzen, denn sie können eine Erstattung vom Verursacher verlangen. Das BGB sieht eine rechtsverbindliche Ersatzpflicht vor.

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