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GASTKOMMENTAR - Mord darf nicht verjähren

Bei Mord besteht heute in der Schweiz eine Verjährungsfrist von dreissig Jahren. Eigentlich sollte Mord aber unverjährbar sein, wie dies auch für andere schwere Straftaten gilt – etwa schwerwiegende Terrorakte oder sexuelle Straftaten gegenüber Kindern unter zwölf Jahren.

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