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GASTKOMMENTAR - Mord darf nicht verjähren (Neue Zürcher Zeitung)

Bei Mord besteht heute in der Schweiz eine Verjährungsfrist von dreissig Jahren. Eigentlich sollte Mord aber unverjährbar sein, wie dies auch für andere schwere Straftaten gilt – etwa schwerwiegende Terrorakte oder sexuelle Straftaten gegenüber

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