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Cem Özdemir (Grüne) siegt: Gericht verbietet "Drecksack"-Beleidigung

Der Landwirtschaftsminister hatte gegen eine Beleidigung auf Facebook geklagt. Ein Gericht gab Cem Özdemir jetzt recht. Erboste Kritiker dürfen Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) nicht als "Drecksack" bezeichnen. Dies ist ehrenrührig und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wie das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag bekannt gegebenen Beschluss entschied. Es lehnte damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Facebook-Nutzer ab. (Az. 14 O 784/23) Dieser hatte im April 2022 ein von Özdemir ins Internet eingestelltes Video über sein Facebook-Profil mit dem Kommentar "Drecksack" versehen. Auf die Klage des Ministers verurteilte das zuständige Amtsgericht den Mann zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 600 Euro. Zudem muss er vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 800 Euro bezahlen. "Keine Aussicht auf Erfolg" Vor dem Landgericht wollte der Mann die Abweisung der Klage erreichen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Sein Post sei eine zwar unsachliche, aber zulässige Meinungsäußerung. Das Landgericht Koblenz lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das Rechtsmittel habe "keine Aussicht auf Erfolg". Zwar handle es sich um eine Meinungsäußerung. Diese sei aber ehrenrührig und verletze Özdemir in seinem Persönlichkeitsrecht. Dies überwiege gegenüber der Meinungsfreiheit des Facebook-Nutzers. Zur Begründung erklärte das Landgericht, zum Thema des Videos – den Tafeln – habe das Schimpfwort "Drecksack" keinerlei Bezug. In dem sozialen Netzwerk entfalte der Kommentar zudem eine erhebliche Breitenwirkung. Entscheidung rechtskräftig Auch Machtkritik "erlaubt nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern", betonten die Koblenzer Richter. Verächtlichmachung oder Hetze sei auch gegenüber Amtsträgern und anderen Personen des öffentlichen Lebens unzulässig. Nach dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe nahm der beklagte Facebook-Nutzer inzwischen seine Rechtsmittel zurück. Er erkannte die Entscheidung des Amtsgerichts an.

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