Tarifabschluss: Zuschläge für Mehrarbeit gekürzt (Apotheke-Adhoc)
Bisher galt gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 8 „Vergütung der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit“, dass für Mehrarbeit eine Grundvergütung plus Zuschläge in Höhe von 25 beziehungsweise 50 Prozent fällig werden – sofern die