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heise-Angebot: iX-Workshop KRITIS: Zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a BSIG (Heise Online)

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) unterliegen nach § 8a Abs. 1 BSIG besonderen Sicherheitsanforderungen. Die Betreiber dieser Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

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