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Potsdamer "Remigrationstreffen": Ulrich Vosgerau vor dem OLG Hamburg erfolgreich

Preview Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau war unter den Teilnehmern jenes "Geheimtreffens" in Potsdam, das Anfang des Jahres für viel Aufregung in Deutschland sorgte. Vosgerau zog gegen die aus seiner Sicht unwahre Berichterstattung unter anderem der "Tagesschau" vor Gericht und erreichte nun in zweiter Instanz einen Etappensieg.

Gegen die offenbar manipulative Berichterstattung deutscher Mainstreammedien über das "geheime" Treffen in Potsdam, bei dem angeblich über "Remigration" gesprochen wurde, konnte einer der Teilnehmer in der vergangenen Woche einen Etappensieg erzielen. Bei dem siegreichen Kläger handelt es sich um Verfassungsrechtler und AfD-Anwalt Ulrich Vosgerau.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) untersagte dem Norddeutschen Rundfunk (NDR), der für die Tagesschau verantwortlich ist, "in Bezug auf" Vosgerau zu berichten, dass auf dem Potsdamer Treffen auch eine Ausweisung von Staatsbürgern diskutiert worden sei. Der Beschluss des OLG vom 23.07.2024, Az. 7 W 78/24, liegt der juristischen Plattform LTO nach eigenen Angaben vor, sie hatte bereits am Freitag darüber berichtet. Die obersten Landesrichter änderten auf Berufung Vosgeraus die Entscheidung des Hamburger Landgerichts ab, welches dem NDR noch recht gegeben und Vosgeraus Unterlassungsantrag abgelehnt hatte.

Die Tagesschau hatte die Correctiv-Recherche wie viele andere Medien aufgegriffen und behauptet, dass in Potsdam über die Ausweisung von deutschen Staatsbürgern diskutiert wurde. Dieser Darstellung widersprachen alle Teilnehmer, die sich öffentlich dazu äußerten, sie ergibt sich offenbar auch nicht aus den Erkenntnissen von Correctiv. Entsprechend sah das OLG darin nun eine unwahre Tatsachenbehauptung. 

Was auf dem Treffen diskutiert worden sei und was nicht, sei eine Frage, die dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei, so die Richter. Die Unwahrheit der Aussagen stellte das Gericht nicht nach einer abschließenden Beweiswürdigung fest, sondern nur – wie im zivilrechtlichen Eilverfahren vorgeschrieben (§§ 920 Abs. 2, 936 Zivilprozessordnung) – im Wege der Glaubhaftmachung. Dafür reicht, dass das Gericht die Beweistatsache (hier die Unwahrheit der Äußerung) nach Sichtung der Beweismittel für überwiegend wahrscheinlich hält, erläutert LTO den Inhalt und die Bedeutung des Beschlusses.

Der Senat hielt die von Vosgerau vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen mehrerer Teilnehmer des Treffens für glaubhaft, wonach eine Ausweisung von Staatsbürgern nicht Thema des Treffens war. Der NDR habe dem nicht viel entgegenzusetzen gehabt; der Sender habe lediglich auf Medienberichte und der Mitteilung von Correctiv verwiesen.

Das OLG ließ offen, ob Correctiv selbst unwahr berichtete. Im Tatsachenteil seines Berichts findet sich die Aussage, dass über Ausweisungen von Staatsbürgern mit Migrationshintergrund diskutiert worden sei, so nicht eindeutig. Das "Recherchekollektiv" steht dafür in der Kritik, in der Reportage mit vielen "wirkmächtigen Meinungsäußerungen" zu arbeiten, "die ein Fehlverständnis vom eigentlichen Geschehen zur Folge haben können".

Bemerkenswert ist nach Auffassung der LTO-Experten an dem Beschluss des OLG zum Tagesschau-Bericht besonders, dass Vosgerau darin namentlich nicht benannt wird. Der NDR hatte deshalb argumentiert, dass ihm bereits die für den Unterlassungsantrag erforderliche individuelle Betroffenheit fehle. Die Vorinstanz war dieser Argumentation gefolgt.

Für die abweichende Position des OLG war maßgebend, dass der Tagesschau-Bericht die Recherche von Correctiv ausdrücklich aufgreift und verlinkt und Vosgerau dort mehrfach namentlich als Teilnehmer des Treffens benannt wurde. Um Unterlassungsansprüche geltend zu machen, reiche es aus, dass die Person "durch eine Berichterstattung erkennbar" sei, es genüge "die Möglichkeit einer Identifizierung durch eine mühelose Recherche". Durch die Bezugnahme und Verlinkung der Tagesschau auf Correctiv sei dies gegeben gewesen, argumentierte das OLG und gab Vosgerau auch in diesem Punkt recht.

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