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Anleitung: So ändern Sie bald Geschlechtseintrag und Vorname

Das neue Selbstbestimmungsgesetz soll es Menschen in Deutschland ab November leichter machen, Geschlecht und Vornamen zu ändern. Die Vorbereitungen können Interessierte allerdings schon heute treffen. Ab dem 1. November wird es in Deutschland möglich sein, den ab Geburt zugewiesenen Geschlechtseintrag auf Antrag zu berichtigen. Auch der Vorname kann in diesem Zuge geändert werden - dem neuen Selbstbestimmungsgesetz sei Dank. Die Vorbereitung dafür können Interessierte bereits heute treffen - die Zeitschrift "Finanztest" (9/2024) erklärt, wie es geht. Schritt 1: Teilen Sie einem Standesamt Ihrer Wahl persönlich oder schriftlich mit, dass Sie Gebrauch vom neuen Selbstbestimmungsgesetz machen und ihr Geschlecht sowie eventuell den Vornamen berichtigen lassen möchten. Laut "Finanztest" bieten einige Standesämter dafür sogar ein eigenes Onlineformular an. Nach der Anmeldung müssen Sie grundsätzlich drei Monate lang warten. Deswegen können Sie diesen Schritt auch schon heute - vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes - angehen. Schritt 2: Machen Sie einen Termin für Ihre persönliche Erklärung bei dem Standesamt, bei dem Sie die Änderungen angemeldet haben. Nehmen Sie zum Termin sämtliche Ausweisdokumente, die Geburtsurkunde und gegebenenfalls eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit. In dem Termin erklären Sie dann, wie der Geschlechtseintrag künftig vermerkt und ob und inwiefern der Vorname geändert werden soll. Lassen Sie sich hierfür nicht länger als sechs Monate Zeit, weil die Anmeldung sonst erneut vorgenommen werden muss. Das gewählte Standesamt übermittelt die neuen Daten an Ihr Geburtsstandesamt, wo anschließend eine neue Geburtsurkunde beantragt werden kann. Schritt 3: Das Geburtsstandesamt übermittelt die Änderung an Ihre Meldebehörde. Dort können Sie dann Ihre neuen Ausweisdokumente beantragen. Achtung: Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung zwar selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten. Fehlt die Zustimmung, müssen Minderjährige sie mithilfe des Familiengerichts erstreiten.

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