Bundestagswahl 2025: Das sind die neuen Wahlregeln nach der Reform 2023
Im Februar wählt Deutschland einen neuen Bundestag. Dabei gelten erstmals neue Regeln. Ein Überblick. Bei der für den 23. Februar geplanten Neuwahl des Bundestages gilt erstmals das 2023 von der Ampelkoalition beschlossene neue Wahlrecht. Veränderungen gibt es vorrangig für die Direktmandate in den Wahlkreisen. Insgesamt verliert die Erststimme zugunsten der Zweitstimme an Bedeutung. Größe des Bundestages Die Zahl der Abgeordneten wird auf 630 beschränkt. Derzeit sind es 733; Zielgröße war eigentlich ein Parlament mit 598 Mitgliedern. Bei den zurückliegenden Wahlen war das Parlament durch Überhang- und Ausgleichsmandate immer mehr angewachsen. Diese entfallen nun vollständig. Das führt dazu, dass Parteien bei gleichbleibendem Stimmenanteil weniger Abgeordnete ins Parlament entsenden als derzeit. Sitzverteilung Die Sitzverteilung richtet sich künftig ausschließlich nach dem Anteil der Parteien an den Zweitstimmen. Mit dieser wählen die Wählerinnen und Wähler die Kandidatinnen und Kandidaten, die auf den jeweiligen Landeslisten der Parteien aufgestellt wurden. Bei der Verteilung der Mandate auf die Landeslisten wird durch eine sogenannte Oberverteilung sichergestellt, dass die Stärke einer Partei ihrem Zweitstimmenergebnis entspricht. Erst auf dieser Basis erfolgt im Rahmen einer Unterverteilung die Zuteilung der ermittelten Mandate an die einzelnen Landeslisten, sofern das Kontingent der Partei nicht schon durch Direktmandate ausgeschöpft ist. Direktmandate Wie bisher wählen die Wählerinnen und Wähler in den 299 Wahlkreisen mit ihrer Erststimme Direktkandidierende der Parteien. Die daraus entstehenden Direktmandate haben Vorrang vor den Listenplätzen der jeweiligen Partei – allerdings nur, solange sie durch den Zweitstimmenanteil gedeckt sind. Das kann dazu führen, dass Wahlkreissiegerinnen und -sieger nicht zum Zuge kommen, wenn ihr Stimmenanteil relativ gering ist und das Kontingent ihrer Partei an Mandaten bereits durch andere Direktmandate ausgeschöpft wurde. Fünfprozenthürde Weiterhin gilt, dass bei der Mandatsverteilung in der Regel nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten. Ausnahmen sind die sogenannte Grundmandateklausel sowie Parteien nationaler Minderheiten – für sie gilt die Fünfprozenthürde nicht. Im aktuellen Bundestag profitiert davon der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), der einen Abgeordneten stellt. Grundmandateklausel Ebenfalls von der Fünf-Prozent-Hürde ausgenommen sind Parteien, die bundesweit mindestens drei Direktmandate gewinnen. In diesem Fall zieht die Partei auch dann gemäß ihrem Zweitstimmenanteil in den Bundestag ein, wenn dieser unterhalb von fünf Prozent liegt. Diese Regelung hatte die Ampel-Koalition eigentlich gestrichen, das wurde aber vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Bei der Bundestagswahl 2021 profitierte die Linkspartei von der Grundmandateklausel. Wahlkreise Die Zahl der Wahlkreise bleibt bei 299. Allerdings kann es sein, dass sich aufgrund von Bevölkerungsverschiebungen Änderungen beim Zuschnitt von Wahlkreisen ergeben, ebenso wie bei der Zahl der Wahlkreise pro Bundesland. Einzelbewerber Es können sich auch parteiunabhängige Personen um ein Direktmandat bewerben. Für sie gilt der Grundsatz der Zweitstimmendeckung nicht. Bisher wurde allerdings noch nie ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin in den Bundestag gewählt.