Mitarbeiterbeteiligung: Wann der Fiskus zugreift
Mitarbeiteraktien, stille Beteiligung und Co: Erlangen Beschäftigte durch bezuschusste Unternehmensbeteiligungen geldwerte Vorteile, so müssen sie diese auch versteuern. Erhalten Beschäftigte eines Unternehmens im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungen Vorzüge, etwa durch vergünstigte Aktienkäufe, entsteht ihnen ein sogenannter geldwerter Vorteil. Deshalb muss die Differenz zum üblichen Marktpreis grundsätzlich versteuert werden, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. Es gibt jedoch Ausnahmen: "Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Erhalt einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung bleibt steuerfrei, wenn er insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt", so Kalina-Kerschbaum. Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren. In manchen Fällen kann die Steuerzahlung außerdem verschoben werden. Denn wer in einem Jahr seine Unternehmensbeteiligung erhält, hat dadurch nicht unbedingt gleich mehr Geld auf dem Konto. Bei kleinen und jungen Unternehmen kann es sein, dass der geldwerte Vorteil deshalb erst nach 15 Jahren versteuert werden muss - oder wenn die Anteile verkauft werden. Virtuelle Beteiligungen stellen einen Sonderfall dar Werfen die Anteile Zinsen ab, greift der Fiskus darauf allerdings sofort zu. "Hier gelten die allgemeinen Regeln der Besteuerung", sagt Kalina-Kerschbaum. "Wer also etwa Aktien bekommt und daraus Dividendenausschüttungen erzielt, muss diese mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent versteuern." Beim Verkauf einer Beteiligung muss Einkommensteuer auf den Gewinn gezahlt werden. Virtuelle Beteiligungen sind im Steuerrecht ein Spezialfall, da sie zunächst keine echte Kapitalbeteiligung gewähren, Mitarbeiter also nicht am Gewinn beteiligt werden. Wer eine virtuelle Beteiligung hat, profitiert erst, wenn das Unternehmen gewinnbringend verkauft wird. "Deshalb gelten die Regelungen für Kapitalbeteiligungen hier nicht", sagt die Steuer-Fachfrau. Kommt es später zum erfolgreichen Verkauf, seien die Einkünfte aus der virtuellen Beteiligung in der Regel wie Lohn zu behandeln - und entsprechend zu versteuern.