Ab welchem Betrag brauchen Sie eine Rechnung statt einer Quittung?
Quittung und Rechnung sind nicht das Gleiche. Was ist der Unterschied und ab wann reicht eine Quittung nicht mehr aus? Das erfahren Sie in diesem Artikel. Quittung und Rechnung werden als Begriffe oft synonym verwendet, haben jedoch grundlegend unterschiedliche Funktionen. Eine Quittung bestätigt, dass eine Zahlung erfolgt ist – etwa beim Einkauf oder bei Bargeschäften. Eine Rechnung hingegen ist eine Zahlungsaufforderung, die auch steuerliche Anforderungen erfüllen muss. Rechnungen sind besonders wichtig für Selbstständige, da sie die Ausgaben dokumentieren und für den Vorsteuerabzug unerlässlich sind. Eine Quittung reicht hier oft nicht aus, da sie weniger Pflichtangaben enthält. Wir zeigen Ihnen, ab welchem Betrag Sie eine Rechnung benötigen und worauf Sie dabei achten müssen. Wann reicht eine Quittung, wann ist eine Rechnung Pflicht? Für Beträge unter 250 Euro brutto genügt meist eine Kleinbetragsrechnung. Quittungen sind besonders bei Bargeschäften sinnvoll, beispielsweise für private Käufe oder Zahlungen im Alltag. Ab 250 Euro empfehlen Steuerberater, eine vollständige Rechnung auszustellen, da diese steuerlich relevanter ist. Besonders bei Handwerksleistungen ist dies häufig der Fall. Recycling im Büro: Aktenordner richtig entsorgen Auch interessant: Wann verjährt eine Rechnung? Das sollten Sie wissen Pflichtangaben: Was muss draufstehen? Die gesetzlichen Anforderungen für die Pflichtangaben unterscheiden sich je nach Art des Dokuments: Quittung: Datum, Betrag, Name des Zahlungsempfängers und Unterschrift. Kleinbetragsrechnung (unter 250 Euro brutto): Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Datum, Art der Leistung oder Ware, Entgelt und Umsatzsteuer. Rechnung (ab 250 Euro brutto): Zusätzlich erforderlich sind Rechnungsnummer, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID , Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie eine detaillierte Aufschlüsselung der Steuerbeträge. Unterlagen aufbewahren: Darauf sollten Sie achten Ob Unternehmer oder Privatperson – die Aufbewahrungspflichten sind klar geregelt. Wer diese ernst nimmt, vermeidet unnötige Bußgelder und sichert sich gegenüber dem Finanzamt ab. Folgendes gilt: Aufbewahrungspflichten für Unternehmer: Unternehmer müssen alle ausgestellten und empfangenen Rechnungen zehn Jahre aufbewahren. Dies gilt auch für elektronische Dokumente, wobei die Echtheit und Unversehrtheit der Daten sicherzustellen ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Aufbewahrungspflichten für Privatpersonen: Privatpersonen, die beispielsweise Handwerksleistungen in Anspruch nehmen, müssen die entsprechenden Rechnungen oder Belege zwei Jahre lang aufbewahren. Ein Verstoß kann mit Bußgeldern bis zu 500 Euro geahndet werden. Besonders bei thermischen Belegen wie Tankquittungen ist Vorsicht geboten, da sie verblassen können – rechtzeitiges Kopieren ist hier Pflicht. Nutzen Sie digitale Speichermöglichkeiten oder klassische Ordner – wichtig ist, dass alle Dokumente leicht zugänglich sind.