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Zahnarzt: Welche Kosten gesetzlich Versicherte selbst zahlen müssten

Ein CDU-naher Unternehmerverband fordert, gesetzlich Krankenversicherte sollten Zahnarztkosten künftig selbst tragen. Diese Ausgaben kämen dann auf Sie zu. Nicht nur das Rentensystem steht unter Druck, auch bei den gesetzlichen Krankenversicherungen ringt die Politik um Lösungen, um den stetig steigenden Beiträgen Einhalt zu gebieten. Erst zu Jahresbeginn hatten wieder Dutzende Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht. Während eine Expertenkommission noch bis Ende März über mögliche Auswege aus der Misere brütet, preschen einzelne Lobbygruppen bereits mit eigenen Ideen vor. So tat es am Wochenende auch der CDU-Wirtschaftsrat, der der CDU zwar nahesteht, aber keine Vereinigung innerhalb der Partei ist. Die Forderung: Wer zum Zahnarzt muss, soll das künftig selbst bezahlen . Für die gesetzlichen Krankenkassen wäre das eine Entlastung in zweistelliger Milliardenhöhe. In den ersten drei Quartalen 2025 gaben sie rund 10,5 Milliarden Euro für Zahnarztbehandlungen aus. t-online erklärt, wie diese Kosten aktuell zustande kommen und was Patienten allein an Honoraren für eine klassische Vorsorgeuntersuchung übernehmen müssten, wenn die gesetzlichen Kassen nicht mehr zahlen würden. Zahnarzt selbst zahlen und mehr arbeiten: Pro & Contra zu den CDU-Vorschlägen Nach Selbstzahler-Forderung: Regierung äußert sich in Debatte um Zahnarztkosten Wie werden Zahnarztkosten berechnet? Wie Zahnärzte in Deutschland ihre Leistungen abrechnen, ist klar geregelt – allerdings über zwei unterschiedliche Gebührenordnungen: BEMA-Katalog Für Behandlungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung laufen, gilt der sogenannte BEMA, der einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen. Er legt fest, welche Leistungen Zahnärzte mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen dürfen. In diesem Katalog sind alle Behandlungen aufgeführt, die die Krankenkassen ganz oder zumindest teilweise bezahlen müssen. Wird eine Behandlung ganz von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, nennt sich das Regelversorgung. Jede einzelne Leistung erhält dabei eine bestimmte Menge an Bewertungspunkten, die sogenannte Bewertungszahl. Sie bestimmt den Wert der zahnärztlichen Leistung. Eine normale Kontrolluntersuchung beispielsweise, einschließlich Beratung, hat aktuell die Bewertungszahl 18 (Stand: 1. Januar 2026). Eine zweiflächige Füllung ist mehr wert (Bewertungszahl: 41) ebenso wie eine metallische Vollkrone (Bewertungszahl: 148). Die Bewertungszahl wird aber noch mit dem aktuell gültigen Punktwert multipliziert. Der Punktwert sagt aus, wie viel Geld ein Bewertungspunkt wert ist. Das Ergebnis stellt klar, wie hoch die Vergütung für die Zahnärztin oder den Zahnarzt ausfällt. Die Punktwerte können zwischen den Bundesländern und den Krankenkassen variieren. Zudem gelten mitunter unterschiedliche Punktwerte für unterschiedliche Abschnitte des BEMA-Katalogs. So werden zum Beispiel für konservierende und chirurgische Leistungen sowie Röntgenleistungen andere Punktwerte verwendet als für Kiefergelenkerkrankungen. Nur der Punktwert für den Abschnitt Zahnersatz ist bundesweit einheitlich und zum 1. Januar 2026 auf 1,1844 Euro gestiegen. Eine metallische Vollkrone mit der Bewertungszahl 148 würde damit also eine Vergütung von 175,29 Euro ergeben (148 x 1,1844 Euro). Der Katalog wird regelmäßig vom Gemeinsamen Bundesausschuss verhandelt. Darin sitzen Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV). Überblick übers Gehalt: Wie viel verdient ein Zahnarzt? Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) Daneben gibt es die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn Leistungen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden – also nicht Teil der Regelversorgung sind. Das betrifft nicht nur Privatpatienten, sondern auch gesetzlich Versicherte, die zusätzliche oder besonders hochwertige Behandlungen wünschen, die über den Leistungskatalog der Krankenkassen hinausgehen. Die GOZ umfasst neben vielen Standardleistungen auch aufwendigere Diagnose- und Therapiemethoden, die von den gesetzlichen Kassen aus Kostengründen nicht angeboten werden. Was beim BEMA die Bewertungszahl ist, ist in der GOZ die Punktzahl. Für eine professionelle Zahnreinigung veranschlagt die Gebührenordnung etwa eine Punktzahl von 28. Diese Punktzahl wird wieder mit einem Punktwert multipliziert. Laut dem Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer beträgt dieser Wert 5,62421 Cent (Stand: August 2025). Das Ergebnis ist der Gebührensatz. Die letztendliche Gebühr wiederum ergibt sich, wenn man den Gebührensatz mit dem sogenannten GOZ-Steigerungsfaktor multipliziert. Dieser richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand der Behandlung und kann zwischen 1,0 bis 3,5 liegen. Bei Leistungen oberhalb des 2,3-fachen Satzes müssen Zahnärzte in der Rechnung eine Begründung angeben. Eine Zahnreinigung mit durchschnittlichem Aufwand kostet damit pro Zahn 3,62 Euro (28 x 5,62421 Cent x 2,3). Bei einem Gebiss mit 28 Zähnen ergeben sich also Gesamtkosten von rund 101 Euro. Bei erhöhtem Aufwand (3,5-facher Satz) steigen die Kosten auf 5,51 Euro pro Zahn und rund 154 Euro. BEMA oder GOZ: Wann gilt welche Gebührenordnung? Nehmen wir an, bei Ihnen musste ein Eckzahn entfernt werden. Als Zahnersatz ist eine Brücke geplant, die nur zur Mundseite hin zahnfarben verblendet wird. Diese Versorgung gilt als sogenannte Regelversorgung. Das bedeutet: Sie wird vollständig nach dem BEMA abgerechnet, also über die gesetzliche Krankenversicherung vergütet. Entscheiden Sie sich allerdings für eine vollverblendete Brücke, bei der auch die übrigen Flächen zahnfarben gestaltet sind, geht das über die Regelversorgung hinaus. Die zusätzliche Vollverblendung ist dann eine Privatleistung und wird nach der GOZ abgerechnet. Wählen Sie statt einer Brücke ein Implantat, ändert sich die Abrechnung grundlegend. Implantate gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die gesamte Versorgung – vom Implantat bis zum Zahnersatz – wird daher vollständig nach der GOZ berechnet. Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte andersartige Versorgung, also eine reine Privatleistung. Was ist der Festzuschuss? Benötigen Kassenpatienten Zahnersatz, also Kronen, Brücken oder Prothesen, erhalten sie von ihrer Krankenkasse dafür einen festen Zuschuss. Dieser deckt mindestens 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung ab. Führen Sie ein Bonusheft, das nachweist, dass Sie in den vergangenen fünf bis zehn Jahren vor der Behandlung regelmäßig zur Zahnvorsorge gegangen sind, steigt der Festzuschuss auf bis zu 75 Prozent. In Härtefällen kann er sogar 100 Prozent betragen. Das gilt grundsätzlich für Bezieher von Sozialhilfe, Bürgergeld oder Bafög, aber auch für alle Versicherten, die eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten. 2026 liegt diese für Alleinstehende bei 1.582 Euro brutto im Monat. Die Kosten der Behandlung, die über den Zuschuss hinausgehen, zahlen Patienten als Eigenanteil. Gut zu wissen: Zahnarzt-Bonusheft verloren? Das können Sie tun Der Eigenanteil berechnet sich nach folgender Formel: Eigenanteil = BEMA-Honorar + GOZ-Honorar oder GOÄ-Honorar + Material- und Laborkosten - Festzuschuss Beispiele für Festzuschüsse: Muss ein Zahn nach einer Wurzelbehandlung mit einem fertigen Metallstift wieder aufgebaut werden, damit er stabil bleibt, und wird dieser Stift mit herkömmlichem Zement befestigt, beläuft sich der Festzuschuss ohne Bonus auf 50,11 Euro. Muss ein Zahn besonders aufgebaut und stabilisiert werden, weil die Zahnkrone größtenteils zerstört ist oder nicht genug Halt für eine Füllung oder Krone bietet, beträgt der Festzuschuss ohne Bonus 239,03 Euro. Wird Zahnersatz für eine Lücke am Ende der Zahnreihe benötigt, liegt der Festzuschuss ohne Bonus bei 571,29 Euro. Wie teuer wäre der Zahnarztbesuch für Selbstzahler? Wie viel Patienten zahlen müssten, wenn Zahnarztbehandlungen gänzlich aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen herausfielen, ist schwer zu sagen. Denn vermutlich würde es dann nicht bei den bestehenden Gebührenordnungen bleiben. Je nach politischer Gestaltung müssten sich Patienten sogar auf höhere Kosten einstellen, als die gesetzlichen Krankenkassen aktuell für sie übernehmen. So sagte der Gesundheitsökonom Professor Dr. Heinz Rothgang von der Universität Bremen der "Bild"-Zeitung: "Wird für zahnmedizinische Leistungen eine obligatorische Privatversicherung vorgeschrieben, werden die Ausgaben insgesamt tendenziell sogar steigen, weil die PKV über weniger Instrumente des Gesundheits- und Versorgungsmanagements verfügt und insgesamt etwa doppelt so hohe Verwaltungskosten hat." Nimmt man die aktuellen Gebührenordnungen als Grundlage, würde etwa eine klassische Vorsorgeuntersuchung mit zwei Röntgenaufnahmen nach BEMA ein Zahnarzthonorar von 40,13 Euro ergeben, wenn Sie in Berlin wohnen und bei der AOK versichert sind (Stand: 1. Quartal 2026). Wird dabei Zahnstein entfernt, kommen weitere 21,40 Euro hinzu. Muss zusätzlich eine zweiflächige Füllung vorgenommen und vorher eine Betäubungsspritze verabreicht werden, macht das weitere 54,85 Euro für die Füllung und 10,70 Euro für die Spritze. Neben dem Zahnarzthonorar fallen noch Materialkosten an. Muss ein Zahn mithilfe einer Brücke ersetzt werden, sind als Gesamtkosten laut Verbraucherzentrale für die Regelversorgung ab diesem Jahr 921,60 Euro angesetzt. Aktuell zahlt die Kasse davon 552,96 Euro. Für Patienten ohne Bonusheft bleiben derzeit also 368,64 Euro Eigenanteil übrig. Künftig wären dann die vollen 921,60 Euro zu tragen, wenn keine private Zahnversicherung vorliegt. Eine Krone schlüge mit 398,39 Euro zu Buche.

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