Bundesfinanzhof: Mitgliedsbeiträge bei Vereinen umsatzsteuerpflichtig
Ein Urteil aus München könnte weitreichende Folgen für tausende Sportvereine haben. Die Richter werfen Finanzämtern eine "rechtswidrige Verwaltungspraxis" vor. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen umsatzsteuerpflichtig sein können. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung bekräftigte das Gericht, dass diese Beiträge besteuerbar seien. Zugleich kritisierten die Richter Bundesregierung und Finanzämter, weil sie frühere Urteile nicht umgesetzt hätten. Im konkreten Fall ging es um einen Sportverein aus Niedersachsen mit mehreren Abteilungen wie Fußball, Leichtathletik und Turnen. Der Verein wollte Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge zahlen, um beim Bau eines neuen Kunstrasenplatzes einen höheren Vorsteuerabzug zu erhalten. Das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht Hannover lehnten dies unter Verweis auf eine Steuerbefreiung ab, dagegen klagte der Verein. Auswirkungen für tausende Vereine möglich Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung aus Hannover auf und verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. In dem Urteil heißt es: "Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht". Die Richter sprechen von einer "rechtswidrige Verwaltungspraxis". Nach Angaben des Deutschen Olympischen Sportbunds gab es Anfang 2025 rund 86.000 Sportvereine mit insgesamt 29,3 Millionen Mitgliedern in Deutschland. Bereits 2022 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Sportvereine Umsatzsteuer zahlen müssen. Die damalige Bundesregierung setzte das Urteil jedoch nicht um und änderte das Umsatzsteuergesetz nicht.