Ärztliche Zwangsmaßnahme muss nicht im Krankenhaus erfolgen
Müssen Menschen ärztlich „zwangsbehandelt“ werden, ist das bisher nur stationär in einer Klinik möglich. Doch dieser sogenannte Krankenhausvorbehalt ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, haben die Bundesverfassungsrichter jetzt entschieden. Was daraus folgt.