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Marco Buschmann zu Vergesellschaftung: "Willkürlich gezogene Grenze"

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik soll Artikel 15 des Grundgesetzes angewendet werden. Ex-Bundesjustizminister Marco Buschmann warnt vor massiver Verunsicherung für Investoren und Folgen für den Wohnungsmarkt. Schon im Juli hatte Kanzler Friedrich Merz angekündigt, ein Gesetz gegen Vergesellschaftungen von Wohnraum vorzulegen. Nun ist es drei Monate später, ein Gesetz scheint noch in weiter Ferne zu sein. Dafür werden die Pläne der Vergesellschaftungsbefürworter konkreter: Die Berliner Landesverbände von Linken, Grünen und SPD haben sich darauf geeinigt, knapp 160.000 Wohnungen großer Konzerne zu vergesellschaften. "Ein Tabubruch, der große Verunsicherung auslöst", kritisiert Marco Buschmann, Ex-Justizminister, FDP-Politiker und Jurist. Er fordert die Bundesregierung auf, schnell ein Gesetz vorzulegen. Wie das aussehen kann und warum er die Vergesellschaftungspläne für verfassungswidrig hält, erklärt er im Interview. t-online: Herr Buschmann, Sie halten die in Berlin angestrebte Vergesellschaftung für verfassungswidrig. Wieso? Marco Buschmann: Es gibt zahlreiche Gründe. Zwei drängen sich besonders auf. Erstens: Die geplante Entschädigung ist zu niedrig. Elif Eralp hat verkündet, man wolle 160.000 Wohnungen vergesellschaften. Dafür möchte man laut Sondierungspapier maximal 16 Milliarden Euro Entschädigung zahlen. Das sind 100.000 Euro pro Wohneinheit. Wenn wir im Schnitt von 65 Quadratmeter pro Wohnung ausgehen, sind das gut 1.500 Euro pro Quadratmeter. Normalerweise zahlt man in Berlin je nach Lage und Ausstattung im Bestand für einen Quadratmeter Mietwohnung irgendwas zwischen 3.500 und 6.000 Euro. Jetzt ist die Frage, warum ist das verfassungswidrig? Wie lautet die Antwort? Das Grundgesetz sagt: Wer enteignet oder vergesellschaftet, muss entschädigen. Das bedeutet, es muss einen Ausgleich für den erlittenen Schaden geben. Für Enteignungen legt man in Deutschland generell den Verkehrswert für die Entschädigung zugrunde. Das ist der Preis, den man aufbringen muss, um etwas Vergleichbares zu kaufen, das einem vom Staat weggenommen wurde. Manche behaupten, es könnte auch etwas weniger sein. Zahlt man aber nicht einmal die Hälfte des Marktpreises, ist das keine Entschädigung, wie sie das Grundgesetz vorsieht. Dafür muss man kein Jurist sein. Das sagt schon der gesunde Menschenverstand. Was ist der zweite Grund? Linke, SPD und Grüne sagen, sie wollen nur den Bestand großer Wohnungsunternehmen vergesellschaften. Was groß meint, ist aber permanent etwas anderes. Mal hieß es, groß in diesem Sinne seien Unternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen. Nun hat man sich auf mehr als 10.000 Wohnungen geeinigt. Eine Begründung dafür aber bleibt aus. Es liegt der Verdacht nahe, dass das eine völlig willkürlich gezogene Grenze ist. Das aber widerspricht Artikel 3 des Grundgesetzes, nach dem gleiche Sachverhalte nicht einfach willkürlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Es gibt noch weitere Sonderregeln, wie etwa, dass die Vergesellschaftung nicht für Wohnungen gelten soll, die ab 2021 fertiggestellt wurden. Das soll laut SPD-Verhandler Krach den Investoren mehr Sicherheit geben. Diese Regelung wird leider nicht die gewünschte Wirkung haben. Die erstmalige Anwendung von Artikel 15 in der Geschichte der Bundesrepublik ist der Tabubruch, der die große Verunsicherung auslöst. Das überstrahlt alle Details. Zudem könnte Rot-Rot-Grün diese Regelung auch später streichen. Schauen wir kurz auf den Artikel 15 im Grundgesetz, der ja denkbar kurz ist. Dort sind keine Voraussetzungen definiert, außer, dass ein Gesetz "Art und Ausmaß der Entschädigung" regeln muss. Ist es wirklich so einfach? Artikel 15 muss man immer mit Artikel 14, also der Eigentumsgarantie, zusammenlesen. Vergesellschaftung ist ein Grundrechtseingriff und muss daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten. Der Gesetzgeber muss sehr gut begründen, warum ein so tiefer und einschneidender Grundrechtseingriff überhaupt erforderlich ist und ob er auch angemessen große Vorteile bringt. Hier ist die Prognose schlecht. Denn es wird nicht eine Wohnung mehr gebaut. Das Geld für die Entschädigung wäre besser in neuen Wohnungen angelegt. Die Stadt wird Mieten für Wohnungen, die ihr gehören, nicht einfach beliebig senken können. Denn Handwerker und Baustoffe, die zum Erhalt der Substanz nötig sind, werden auch immer teurer. Der Artikel 15 steht seit fast 80 Jahren im Grundgesetz, aber wurde noch nie angewandt. Wie erklären Sie sich das? Der Artikel ist ein Relikt aus der Gründungsphase der Bundesrepublik. Damals wusste man noch nicht, wo die Reise hingeht: Wird Deutschland marktwirtschaftlich oder planwirtschaftlich? Damals stand im Ahlener Programm der CDU noch die Vergesellschaftung der Industrie. Die SPD baute noch auf den Marxismus und wollte den Kapitalismus überwinden. Daher ließ man die Frage der Wirtschaftsverfassung offen. Die Bundesrepublik hat sich dann sehr schnell und sehr erfolgreich nach dem Konzept der Sozialen Marktwirtschaft entwickelt. Vertragsfreiheit, Eigentumsgarantie und Marktwirtschaft sind zentrale Grundlagen für unseren Erfolg und unseren Wohlstand geworden. Deswegen ist der Artikel 15 nie angewandt worden. Wie unterscheidet sich denn die Vergesellschaftung in Artikel 14 von der Enteignung, die etwa für den Bau von Autobahnen angewandt wird? Bei der Enteignung handelt sich um eine Art Zwangskauf eines punktuellen Eigentumsgegenstandes, für den nach Staatspraxis mit dem Verkehrswert entschädigt wird. Vergesellschaftung verfolgt den Gedanken, dass man ganze Teile der Wirtschaft aus der Marktwirtschaft herausnimmt und verstaatlicht, also die Einführung branchenbezogener Planwirtschaft. Kanzler Merz hatte im Juli angekündigt, die Vergesellschaftung verhindern zu wollen. Ihre Nachfolgerin, Stefanie Hubig, hat nun gesagt, es sei verfassungsrechtlich "nicht trivial". Teilen Sie diese Einschätzung? Natürlich muss die Verfassungslage sorgfältig geprüft werden. Das Grundgesetz sagt aber ausdrücklich, dass der Bundesgesetzgeber auf dem Feld der Vergesellschaftung Regelungen treffen kann – insbesondere, um die Rechts- und Wirtschaftseinheit in Deutschland sicherzustellen. Das heißt konkret? Das Grundgesetz möchte nicht, dass Deutschland als Rechts- und Wirtschaftsraum zersplittert. Würde man beginnen, in den Bundesländern Wohnraum nach länderspezifischen Kriterien zu vergesellschaften, bräche der Markt für Wohnbaufinanzierungen zusammen. Der Bund hat daher die notwendigen Kompetenzen, um das zu verhindern. Dazu gehört meiner Ansicht auch, die Vergesellschaftung von Wohnraum untersagen zu können. Die Bundesregierung sollte das längst versprochene Gesetz dazu möglichst schnell vorlegen. Darauf dringen auch die Bauminister der Länder, die Angst haben, dass ihnen die nun entstandene Rechtsunsicherheit große Investitionsprojekte verhagelt. Der Wohnraum ist ja nicht nur in Berlin knapp. Wie erklären Sie sich dann die Verzögerung? Ich will nicht spekulieren und ich begrüße es sehr, dass sich Union und SPD im Juli darauf geeinigt haben, den Vergesellschaftungsplänen einen Riegel vorzuschieben. Natürlich muss ein solches Gesetz gut gemacht sein. Es müssen Experten angehört, Literatur und Rechtsprechung geprüft werden. Aber ich habe ja nun auch Erfahrung mit Gesetzgebung. Wenn man eine Handvoll Beamte prioritär damit beauftragt, ein rechtssicheres Gesetz zu konzipieren, dann kann man das auch in ein paar Monaten bewerkstelligen. Wie könnte ein solches Gesetz denn konkret aussehen? Der Gesetzgeber könnte zum Beispiel sagen, wie man weitere Investitionen in Wohnraum stärken möchte, dass die Entschädigung bei Vergesellschaftung immer mindestens in Höhe des Verkehrswerts erfolgen muss und dass bei Wohnraum Vergesellschaftung ausgeschlossen ist. Schon durch die Entschädigungsregel wäre das gesamte Finanzierungskonzept, das sich die künftige rot-rot-grüne Regierung in Berlin vorstellt, hinfällig. Am Dienstag kam aus der Immobilienbranche der Vorschlag, zu prüfen, ob Wohnungsbestände überhaupt unter Artikel 15 fallen. Das ist ein wichtiger Hinweis. In der Tat gibt es unter Wissenschaftlern einen Meinungsstreit dazu, ob man Artikel 15 überhaupt auf Wohnraum anwenden kann. Die Expertenkommission, die das Land Berlin zu dem Thema eingesetzt hat, kam zu dem Schluss, man könne Wohnungen unter "Grund und Boden" subsumieren. Es gibt aber auch Wissenschaftler, die anderer Ansicht sind. Herr Buschmann, ich danke Ihnen für das Gespräch!

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