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Drogenpolitik: Ist Cannabis-Anbau im Kleingarten legal?

Stern 
Drogenpolitik: Ist Cannabis-Anbau im Kleingarten legal?

Seit dem 1. April dürfen Erwachsene Cannabis konsumieren, besitzen – und mit Einschränkungen anbauen. Darf man auch in der Gartenkolonie Pflanzen ziehen? Nein, heißt es jetzt. Aber es gibt eine Ausnahme.

Der Cannabis-Anbau im Kleingarten ist in der Regel nicht erlaubt. Darauf verwies nun das Bundesgesundheitsministerium. Der Anbau sei dort lediglich legal, wenn die anbauende Person einen Wohnsitz im Kleingarten innehat, sagte ein Ministeriumssprecher. "Das ist in der Regel nicht der Fall."

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Er verwies auf das Bundeskleingartengesetz. Dort sei geregelt, dass eine Kleingarten-Laube nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein dürfe. Außerdem habe der Gesetzgeber den Ausbau von Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen ausdrücklich abgelehnt, sagte er weiter.

Cannabis darf von Erwachsenen am Wohnsitz angebaut werden

Die Frage hatte zuletzt auch den deutschen Hanfverband beschäftigt. Dieser hatte den Bundesverband der Kleingartenvereine für dessen Einschätzung kritisiert, dass ein Anbau in Kleingärten grundsätzlich nicht möglich sei. Der Hanfverband verwies dabei auf die Erklärungen der Bundesregierung, die diese ihrem Cannabis-Gesetz beigelegt hatte. 

FAQ Cannabis 8.20

Im Gesetzestext steht nur, dass Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen "an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt" anbauen dürfen. In den genannten Erläuterungen heißt es aber weiter: "Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä." 

Cannabis 15.30

Also doch Pflanzenziehen in der Gartenkolonie? Nein, stellt das Bundesgesundheitsministerium jetzt klar. Das gelte nur in Ausnahmefällen im Rahmen des Bestandsschutzes, wenn der Besitzer einer Gartenlaube schon dort wohnte, bevor das Bundeskleingartengesetz vor mehr als 40 Jahren in Kraft trat. "Befugnisse eines Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen, bleiben bestehen, wenn sie bei Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 bestanden und keine anderen Vorschriften der Wohnnutzung entgegenstehen."

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