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Extremistischer Moscheeverein: IZH-Verbot - Razzien in Niedersachsen und Bremen

Stern 
Extremistischer Moscheeverein: IZH-Verbot - Razzien in Niedersachsen und Bremen

Das Islamische Zentrum Hamburg und seine Ableger sind verboten. Die Polizei durchsucht deshalb mehr als 50 Objekte in verschiedenen Bundesländern. Auch Niedersachsen und Bremen sind betroffen.

Im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins Islamisches Zentrum Hamburg (IZH) und dessen Teilorganisationen sind auch in Niedersachsen Gebäude durchsucht worden. Nach Angaben eines Sprechers des Innenministeriums in Hannover handelt es sich um ein Objekt im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Lüneburg und um vier Objekte im Zuständigkeitsbereich der Polizei Oldenburg. Der Sprecher sprach von Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen. Eine Festnahme gab es demnach nicht.

"Niedersachsen begrüßt das Vereinsverbot gegenüber dem IZH und seinen Teilorganisationen", hieß es. Das Bremer Innenressort wollte sich zu den Durchsuchungen nicht äußern und verwies auf das Bundesinnenministerium.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat den bundesweit aktiven islamistischen Verein verboten. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes ist er ein "bedeutendes Propagandazentrum Irans in Europa". Zum Vollzug der Verbotsverfügung gegen das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) und fünf Teilorganisationen durchsuchten Polizisten am frühen Morgen das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) mit der Imam Ali Moschee sowie weitere Gebäude in insgesamt acht Bundesländern. Razzien gab es laut Mitteilung in insgesamt 53 Objekten in Hamburg, Bremen, Berlin, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern.

Das IZH verbreite als direkte Vertretung des iranischen "Revolutionsführers" in aggressiv-kämpferischer Weise die Ideologie der sogenannten "Islamischen Revolution" in Deutschland, hieß es in einer Mitteilung des Bundesinnenministeriums. "Mir ist es dabei sehr wichtig, klar zu unterscheiden: Wir handeln nicht gegen eine Religion", betonte Faeser. Die friedliche schiitische Glaubens- und Religionsausübung sei ausdrücklich nicht von dem Verbot berührt.

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