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Neue Grundsicherung: Bürgergeld abgeschafft – Änderungen für Arbeitslose

Am 1. Juli 2026 startet die neue Grundsicherung. Für Arbeitslose bedeutet das mehr Pflichten und bei Pflichtverletzung schnellere Restriktionen. Ein Überblick. Es war eines der Kernversprechen der schwarz-roten Koalition: Das Bürgergeld, das von der Ampelregierung ins Leben gerufen wurde, wird abgeschafft . Stattdessen erhalten Arbeitslose und Bedürftige künftig das Grundsicherungsgeld. Das neue System geht am 1. Juli 2026 an den Start. An den Regelbedarfen ändert sich zunächst aber nichts. Das heißt: Alleinstehende bekommen 563 Euro im Monat ausgezahlt . Darüber hinaus werden auch die Kosten für die Unterkunft und Heizung übernommen, jedoch nicht mehr in demselben Maße. Was ändert sich bei den Wohnkosten in der Grundsicherung? Beim Bürgergeld wurden im ersten Jahr, in der sogenannten Karenzzeit, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft vollständig übernommen, unabhängig davon, ob sie angemessen waren oder nicht. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wurden diese überprüft. Stellte man dann fest, dass die Unterkunft zu teuer oder zu groß war, wurde gekürzt und nur noch das bezahlt, was für den Ort als angemessene Wohnkosten gilt. Bei der Grundsicherung wird die Karenzzeit zwar beibehalten, die Wohnkosten werden aber von vornherein gedeckelt. Dieser Deckel fällt regional unterschiedlich aus und liegt beim 1,5-Fachen der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenze. Beispiel: Wohnt ein Grundsicherungsempfänger allein in einer Wohnung, die 2.000 Euro im Monat kostet, und liegt die Angemessenheitsgrenze bei 600 Euro, dann zahlt der Staat im ersten Jahr 900 Euro (1,5 x 600 Euro) an Wohnkosten. Nach der Karenzzeit werden nur noch 600 Euro bezahlt. Stellt sich heraus, dass der Grundsicherungsempfänger in einer Wohnung lebt, deren Miete gegen die örtliche Mietpreisbremse verstößt, muss dieser seinen Vermieter dafür rügen und den Verstoß melden. Der Vermieter muss dann die Kosten senken. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, zahlt das Jobcenter die vollen Kosten so lange, bis Gerichte eine rechtskräftige Entscheidung getroffen haben. Kommunen dürfen im neuen Recht auch eine Quadratmeterhöchstmiete festlegen, die sie für Grundsicherungsempfänger zahlen. Grundsicherungsgeld kann schneller gekürzt werden Der Regelbedarf kann in Zukunft schneller gekürzt werden, wenn der Betroffene sich nicht an Vereinbarungen hält. Schon wenn der Empfänger den zweiten Termin im Jobcenter ohne triftigen Grund verpasst, kann das Grundsicherungsgeld für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro im Monat entspricht das einer Kürzung um 168,90 Euro. Bei wiederholtem Nichterscheinen kann die Leistung auch vollständig entfallen: Hier sollen drei verpasste Termine als Maßstab gelten. Die Kosten der Unterkunft werden weiterhin bezahlt, auch um Mietschulden bei unbeteiligten Vermietern zu verhindern. Auch wer sich weigert, ein zumutbares Arbeitsangebot anzunehmen, kann künftig schneller sanktioniert werden. In diesem Fall kann das Grundsicherungsgeld einen Monat lang komplett entzogen werden. Dabei werden die Kinder von Grundsicherungsempfängern aber besonders geschützt: Wenn ihre Eltern aufgrund von Pflichtverletzungen weniger Geld erhalten, dann wird nur das Grundsicherungsgeld der Eltern oder des Elternteils gemindert. Das Grundsicherungsgeld der Kinder wird ungekürzt weiterbezahlt. Empfänger dürfen weniger Vermögen behalten Eine weitere erhebliche Änderung betrifft das sogenannte Schonvermögen. Damit ist das angesparte Geld gemeint, das Arbeitslose behalten dürfen, ohne eine Kürzung ihrer Leistungen zu befürchten. Alles oberhalb der Schonvermögensgrenze müssen Leistungsbezieher selbst verbrauchen , bevor sie Grundsicherungsgeld erhalten können. Bisher lag die Schonvermögensgrenze im ersten Jahr des Leistungsbezugs einheitlich bei 40.000 Euro für eine alleinstehende Person, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöhte sie sich um 15.000 Euro. Nach Ablauf des ersten Jahres reduzierte sich der Betrag einheitlich auf 15.000 Euro pro Person. Im neuen Gesetz wird die Karenzzeit gänzlich abgeschafft, Betroffene müssen also von vornherein größere Mengen ihres eigenen Vermögens für den eigenen Lebensunterhalt nutzen. Die Schonvermögensgrenze wird künftig nach dem Alter gestaffelt: bis 30 Jahre: 5.000 Euro bis 40 Jahre: 10.000 Euro bis 50 Jahre: 12.500 Euro über 50 Jahre: 20.000 Euro Damit werden ältere Menschen, die es tendenziell schwerer haben, einen Job zu finden, besser geschützt als junge Arbeitslose. Arbeitgeber haften bei Schwarzarbeit Außerdem gibt es Änderungen im Kontext der Jobcenter. So müssen Betroffene künftig immer persönlich im Jobcenter erscheinen, und der Kooperationsplan, den Grundsicherungsempfänger und Jobcenter abschließen, wird verbindlicher. Außerdem sollen Jobcenter bei Verdacht auf Sozialbetrug oder Schwarzarbeit verbindliche Anzeigen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit machen. Arbeitgeber werden, sollte ihnen Schwarzarbeit nachgewiesen werden, künftig dafür mit in Haftung genommen. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber müssen dann die zu viel gezahlten Leistungen, die der Staat in Form von Grundsicherungsgeld überwiesen hat, den Jobcentern erstatten. Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im Mai im Vergleich zum Vormonat um 58.000 auf 2,95 Millionen gesunken und unterschreitet damit wieder die Marke von drei Millionen. Die Arbeitslosenquote betrug im Mai 6,3 Prozent, 0,1 Prozentpunkte weniger als im April, aber 0,1 Punkte höher als im Mai 2025. Nicht nur Arbeitslose beziehen die Grundsicherung, sondern auch Menschen, die arbeiten gehen, aber trotzdem nicht genug zum Leben haben. Zu diesen sogenannten Aufstockern zählten 2025 rund 810.000 Personen. Die meisten Aufstocker sind in Teilzeit oder Minijobs beschäftigt, nur rund 80.000 Betroffene sind in Vollzeit beschäftigt und beziehen trotzdem Grundsicherung. Häufig leben diese Personen dann in kinderreichen Familien.

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