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Pflegeversicherung: Welcher Gruppe bald höhere Beiträge drohen

Jede Woche beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Kinderlosenzuschlag in der Pflege. Kinderlose zahlen mehr für die Pflegeversicherung als Menschen mit Kindern. Derzeit beträgt der Zuschlag 0,6 Prozent. Dieser ist – anders als der restliche Beitrag – allein vom Arbeitnehmer zu zahlen. Während Kinderlose somit momentan 4,2 Prozent ihres Bruttoeinkommens an die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen , fällt der Beitrag für Eltern je nach Kinderzahl geringer aus. Entfällt bei Eltern mit einem Kind lediglich der Kinderlosenzuschlag, sinkt der reguläre Betrag von 3,6 Prozent mit jedem weiteren Kind um 0,25 Prozentpunkte. Wer gilt als Elternteil? Nicht alle Eltern schaffen es jedoch, ihre Kinder selbst großzuziehen. Manchmal werden Kinder zur Adoption freigegeben, andere Kinder wachsen bei Pflegefamilien auf. Ein t-online-Leser fragt sich nun, ob Mütter und Väter dennoch als Elternteile gelten und entsprechend geringere Pflegebeiträge zahlen, auch wenn die Kinder bei einer Pflegefamilie aufwachsen? Zudem interessiert ihn, ob der geringere Pflegebeitrag an weitere Kriterien geknüpft ist, wie die Zahlung von Unterhalt an das Kind. Generell gilt: Eine einmal nachgewiesene Elterneigenschaft gilt – bis auf wenige Ausnahmen – ein Leben lang. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Kind in der Zwischenzeit gestorben ist. Auch wenn das Kind bei Pflegeeltern aufwächst oder der Vater den Unterhalt schuldig bleibt, ändert sich an der Elterneigenschaft der leiblichen Eltern nichts. Ein Kind kann mehrere Eltern haben Ein Kind kann vielmehr mehrere Eltern haben. Das heißt, auch die Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen den geminderten Beitrag zur Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dafür muss das Pflegekindschaftsverhältnis allerdings auf Dauer ausgelegt sein. Wer das Kind nur für eine Übergangszeit bei sich aufnimmt, bis es anderweitig untergebracht werden kann, zahlt weiter den Kinderlosenzuschlag, sofern er keine eigenen Kinder hat. Weiterhin muss das Kind in der Pflegefamilie durchgängig betreut werden. Eine Betreuung nur für mehrere Stunden pro Tag oder nur für einige Tage in der Woche reicht nicht aus. Linnemann bringt Entwurf: Diese Gruppe erhält kein Pflegegeld mehr Verbraucherschützer warnen: Diese Pflegeleistung könnte bald wegfallen Die familiären Bindungen zu den leiblichen Eltern müssen derweil dauerhaft aufgegeben worden sein. Gelegentliche Besuche von diesen sind allerdings weiterhin möglich. Unerheblich ist derweil die Frage, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder nur teilweise tragen. Die Elterneigenschaft hält auch dann an, wenn das Pflegekind auszieht, um einen eigenen Haushalt zu gründen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass das Pflegeverhältnis zuvor dauerhaft war. Das gilt bei Stiefeltern Auch Stiefeltern können für die Pflegeversicherung als Eltern anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind vor der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt die Altersgrenzen der Familienversicherung noch nicht überschritten hat. Sobald die Elterneigenschaft einmal durch den gemeinsamen Haushalt entstanden ist, bleibt sie dauerhaft bestehen. Selbst wenn das Kind später auszieht oder die Ehe einmal geschieden wird, gelten die Stiefeltern für die Pflegeversicherung weiter als Eltern. Die leiblichen Eltern verlieren ihren Status auch dann nicht, wenn das Kind nach einer Trennung beim anderen Elternteil lebt. Sonderfall: Adoption Ein Sonderfall stellt hingegen die Adoption eines Kindes dar. Dabei geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter beziehungsweise die Vaterschaft auf den Adoptivvater über – allerdings erst mit der Zustellung des Adoptionsbeschlusses des Familiengerichts. Durch diesen Beschluss verlieren die leiblichen Eltern ihre Elterneigenschaft. Sie gelten dann – sofern sie keine weiteren Kinder haben – aus Sicht der Pflegeversicherung wieder als kinderlos und müssen den entsprechenden Zuschlag zahlen. Wann die Elterneigenschaft verloren gehen kann Die Adoption eines Kindes ist einer von drei Fällen, in denen die Elterneigenschaft verloren gehen kann. Dies gilt auch: bei als Vätern geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft), wenn der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennt, bei Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis abgebrochen oder aufgelöst wird. Die Elterneigenschaft sowie die Zahl der Kinder müssen von Arbeitnehmern dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Schließlich überweist dieser die Beiträge an die Pflegeversicherung. Seit 2025 holen sich die Arbeitgeber die entsprechenden Daten selbst vom Bundeszentralamt für Steuern. Bei Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern liegen die entsprechenden Daten oft nicht elektronisch vor. Hier müssen Arbeitnehmer die relevanten Unterlagen, etwa Adoptionsurkunden oder Kindergeldbescheid, selbst bei der Personalabteilung ihres Arbeitgebers einreichen. Kinderlosenzuschlag soll weiter steigen Im kommenden Jahr könnte die Pflegeversicherung für Kinderlose noch einmal teurer werden . So plant die Bundesregierung unter Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann, den Zuschlag um weitere 0,3 Prozentpunkte auf dann 0,9 Prozent anzuheben. Wer kein Kind hat, zahlt demzufolge künftig womöglich bald 4,5 Prozent seines Einkommens für die Pflege. Für Eltern soll sich hingegen beim Beitragssatz nichts ändern.

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