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Oberverwaltungsgericht Münster - Abschleppgebühren auch bei nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern

Abschleppgebühren müssen auch bei nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern beglichen werden. Wer zwar ordnungsgemäß parkt, später aber in einem neu eingerichteten Halteverbot steht, muss für das Abschleppen zahlen. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Dienstag.

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